Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TROWIS (Stand September 2019)

I. Geltungsbereich:

  1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der TROWIS GmbH (im Folgenden TROWIS genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AVB). Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen der TROWIS und deren Kunden (im Folgenden auch Vertragspartner genannt), auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die AVB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AVB der TROWIS gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, auch wenn TROWIS ihrer Geltung im Einzelnen nicht gesondert widerspricht. Sofern TROWIS auf eine Bestätigung des Vertragspartners Bezug nimmt, welche Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis der TROWIS mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Insbesondere gelten die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt in Ziff. VIII in jedem Fall, auch bei entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail, Telefax). Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote der TROWIS sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Die Bestellung des Käufers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. TROWIS kann die Bestellung des Vertragspartners innerhalb von zwei Wochen seit Erhalt der Bestellung annehmen. Der Vertrag kommt mit Zugang einer per Post, Fax oder E-Mail versandten Auftragsbestätigung durch TROWIS zustande.
  3. Sonstige Angaben des Liefergegenstandes wie Gewicht, Maße oder produktbeschreibenden Angaben in zum Angebot gehörenden sonstigen Unterlagen stellen keine garantierten Beschaffenheitsvereinbarungen dar, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die bei Vertragsschluss geltenden Incoterms.
  5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen behält sich TROWIS Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nur mit Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  6. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Vertragspartners und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Vertragspartner TROWIS von sämtlichen Ansprüchen frei.
  7. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

III.   Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten für den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Leistungs- und Lieferumfang. Sie verstehen sich in EUR zuzüglich Transportkosten und gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.
  2. Rechnungsbeträge sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Leistung. TROWIS ist jedoch berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt TROWIS spätestens mit der Auftragsbestätigung. Dies gilt auch für Teilrechnungen aufgrund Teillieferungen der TROWIS.
  3. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der TROWIS bzw. die Gutschrift auf dem Konto der TROWIS.
  4. Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs. 2 kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. TROWIS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Die Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Vertragspartners unberührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass Ansprüche der TROWIS durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet werden, so ist TROWIS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann TROWIS den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

IV. Lieferung und Leistungszeit

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
  2. Von der TROWIS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine bestimmte Frist oder ein bestimmter Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich die Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Bei Auftrags- bzw. Bestelländerungen, die auf Wunsch des Vertragspartners vorgenommen werden, beginnen sämtliche Lieferfristen von neuem.
  4. Im Falle von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die von der TROWIS nicht zu vertreten sind und vorübergehender Natur sind (nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, höhere Gewalt, Betriebsstörungen aller Art, rechtmäßige Aussperrung und Streiks, behördliche Maßnahmen etc.) und einen Zeitraum von 3 (drei) Monaten nicht überschreiten, verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum dieser Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse die Lieferung der TROWIS wesentlich erschweren oder unmöglich machen bzw. über einen Zeitraum von 3 (drei) Monaten andauern und die Behinderung nicht nur vorübergehender Natur ist, ist TROWIS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. TROWIS ist berechtigt, Teillieferungen und deren Rechnungslegung vorzunehmen, sofern die Teillieferungen für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferungen der restlichen bestellten Ware gesichert ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn TROWIS erklärt sich zur Übernahme dieser Mehrkosten bereit.
  6. TROWIS ist berechtigt, die Lieferung des Vertragsgegenstandes solange zu verweigern, bis der Vertragspartner seine vereinbarten Mitwirkungs- oder Zahlungsverpflichtungen nachkommt, es sei denn, TROWIS ist aufgrund des Vertrages vorleistungspflichtig.
  7. Der Eintritt des Lieferverzugs durch TROWIS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Vertragspartners erforderlich. Gerät TROWIS in Lieferverzug, so kann der Vertragspartner pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. TROWIS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  8. Die Rechte des Vertragspartners gem. Ziff. VII. dieser AVB und die gesetzlichen Rechte der TROWIS, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

V. Gefahrübergang, Annahmeverzug und Mängelanzeigen

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Ausführung der Versendung beauftragten Dritten auf den Vertragspartner über, wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TROWIS andere Leistungen (z. B. Versand der Ware) übernommen hat. Für den Fall, dass eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
  2. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der TROWIS aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist TROWIS berechtigt, pauschalierten Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Annahmeverzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware bzw. 10 % des Lieferwerts im Fall der endgültigen Nichtabnahme. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben für TROWIS unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass TROWIS überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  3. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von diesem beauftragten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind gegenüber TROWIS unverzüglich gemäß Ziff. I. 3. zu rügen.
  4. Verhandlungen über Beanstandungen führen nicht zum Verzicht der TROWIS auf den Einwand der unzureichenden oder verspäteten Mängelrüge.

VI. Gewährleistung und Mängelhaftung

  1. Qualitätsbezeichnungen richten sich nach deutschen (DIN) bzw. europäischen (EN) Normvorschriften. Außereuropäische Normvorschriften bedürfen zu Ihrer Einbeziehung einer Vereinbarung in Textform. Sind deutsche oder europäische Normvorschriften nicht vorhanden, ist für die Lieferung die am Erfüllungsort branchenübliche Vorgehensweise / Qualität maßgeblich.
  2. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z. B. Bruchkraft, Gewicht), bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, aufgrund äußerer Einflüsse (ungeeignete Temperatur, chemische Einflüsse etc.) oder anderer Bedingungen entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keine Mängelansprüche.
  3. Eine vereinbarte Beschaffenheit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Liefergegenstand auf die Kundenspezifikation angepasst wurde und der Liefergegenstand deshalb nicht mehr über die ursprünglich zugesicherten Eigenschaften (z. B. Bruchkraft, Gewicht, etc.) verfügt. Für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit haftet TROWIS nur insoweit, als die Vereinbarung den Zweck verfolgt, den Vertragspartner gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Beschaffenheit abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EU-Normen wird deren Inhalt nicht vereinbarte Beschaffenheit.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrübergang gem. Ziff. V. 1. Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.
  5. Diese Gewährleistungsfristen finden keine Anwendung auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit; bei Arglist; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Die Vornahme von Nachbesserung oder Nachlieferung durch TROWIS führt nicht zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist.
  7. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist TROWIS nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet. Mehrfache Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen sind zulässig. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
  8. Beruht der Mangel auf einem Verschulden der TROWIS, kann der Vertragspartner unter den in Ziff. VII dieser AVB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  9. Nimmt der Vertragspartner die Mängelbeseitigung selbst vor, ohne TROWIS zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung gesetzt zu haben, entfallen die Ansprüche aus Mängelhaftung.
  10. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bei Mängelansprüchen bleiben unberührt.

VII. Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung der TROWIS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit es dabei auf Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe dieser Ziffer VII. eingeschränkt.
  2. TROWIS haftet nicht
    • im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen vergleichbaren Erfüllungsgehilfen
    • im Falle grober Fahrlässigkeit seiner sonstigen Angestellten oder deren vergleichbare Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  3. Soweit TROWIS dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die TROWIS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Sonstige Mangelschäden, die nicht unmittelbare Folge von Mängeln des Kaufgegenstandes sind, oder Vermögensschäden wie z. B. Ansprüche aus entgangenem Gewinn, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Kaufgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziff. VII. gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, und wegen Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach Produkthaftungsgesetz.
  5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bei Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von der TROWIS gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von TROWIS aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum der TROWIS. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Ziff. VIII. 6) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern nach Maßgabe der Abs. 2 und 3. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind jedoch unzulässig.
  2. Eine Verbindung der Vorbehaltsware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner erfolgt unter der Bedingung, dass diese im Namen und für Rechnung der TROWIS als Hersteller iSv § 950 BGB erfolgt und TROWIS unmittelbar das Eigentum bzw. Miteigentum an der neu geschaffenen Sache erwirbt.
  3. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht zur Sicherheit an TROWIS.
  4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an TROWIS ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. TROWIS nimmt die Abtretung an.
  5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung etc., wird der Vertragspartner diese unverzüglich auf das Eigentumsrecht der TROWIS hinweisen und TROWIS hierüber informieren, damit diese ihre Rechte durchsetzen kann. Sofern Dritte nicht in der Lage sind, der TROWIS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet der Vertragspartner hierfür.
  6. TROWIS wird die Vorbehaltsware sowie an deren Stelle tretende Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit der Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 15 % übersteigt.
  7. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er in Zahlungsverzug gerät – ist TROWIS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sofern sie hierzu eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar.

IX. Beratungsleistungen

  1. Beratungsleistungen der TROWIS, die Empfehlungen über bestimmte Seilkonstruktionen und/oder hierfür zu verwendendes Material aufgrund der Kundenparameter zum Gegenstand haben, haben den Status einer Vorentwicklungsstufe. Das heißt, empfohlene Konstruktionen etc. müssen anhand der Kundenanforderungen durch weitere Tests validiert werden. Die Empfehlungen beruhen auf Erfahrungswerten innerhalb labortechnischer Untersuchungen und nicht aufgrund von durchgeführten Tests nach Kundenparametern. Die aus der Beratung hervorgegangenen Musterlieferungen erheben nicht den Anspruch der Produktreife, sondern stellen lediglich eine Empfehlung auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen des Auftraggebers und den Erfahrungen des Auftragnehmers dar.
  2. Die im Rahmen der Beratung der TROWIS getätigten Empfehlungen für Konstruktionen, Material, Herstellungsverfahren, Produkte und/oder Maschinen etc. unterliegen dem Urheberrecht von TROWIS. Der Auftraggeber darf die getätigten Informationen nur zum Zwecke des Auftrages verwenden und erklärt im Übrigen Stillschweigen gegenüber Dritten. Eine Nutzung, Weitergabe oder Vermarktung an Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung der TROWIS zulässig.

X. Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Ist der Vertragspartner Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der TROWIS in Chemnitz (Sachsen). Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. TROWIS ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen TROWIS und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationaler und supranationaler (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere das UN-Kaufrecht.